Wegweiser durch die Berufslehre
3.1.1. Lernende Person
Die lernende Person hat alles zu tun, um die Ziele gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan zu erreichen. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass sie die Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse (üK) besucht und am Ende der beruflichen Grundbildung die Abschlussprüfung absolviert.
Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Die Lernenden müssen Schulabsenzen auch dem Lehrbetrieb melden.
OR Art. 345 Abs. 1
Wie die übrigen Arbeitnehmer/innen haben die Lernenden Anspruch auf Wahrung ihrer physischen und psychischen Gesundheit (Unfallverhütung, Gesundheitsförderung, Schutz vor sexuellen Übergriffen).
OR Art. 328